Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 11
Beurteilung der Ausbildungsabschnitte
(1) Die Leistungen des Anwärters sind am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes nach dem Muster der Anlage 3 durch den Ausbilder zu beurteilen. Die Beurteilung muß mit einer der in § 21 genannten Noten abschließen (Anlage 3)
(2) Schließt die Beurteilung nach Absatz 1 nicht mindestens mit der Note ,,ausreichend" ab, ist die Ausbildung in diesem Abschnitt bis zur Hälfte der Dauer seines in Anlage 1 jeweils genannten Zeitraums zu verlängern.