Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 12
Abschließende Beurteilung der Ausbildung
(1) Vor der mündlichen Prüfung wird auf der Grundlage der Beurteilungen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes (§ 11 Abs. 1) und der schriftlichen Arbeiten (§ 9 Abs. 1) eine abschließende Beurteilung über den Anwärter erstellt.
(2) Zu diesem Zweck wird die Punktzahl (§ 21) der Note der Beurteilung gemäß § 11 Abs. 1 des
Ausbildungsabschnittes 1 mit 5,
Ausbildungsabschnittes 2 mit 3,
Ausbildungsabschnittes 3 mit 6,
Ausbildungsabschnittes 4 mit 4,
Ausbildungsabschnittes 5 mit 5,
vervielfältigt, die Summe durch 23 geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Aus den Punktzahlen der Noten der schriftlichen Arbeiten nach § 9 Abs. 1 wird ebenfalls ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle errechnet.
(3) Die nach Absatz 2 errechneten Durchschnittspunktwerte der Beurteilungen und der schriftlichen Arbeiten werden addiert, die Summe durch zwei geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet (Ausbildungspunktwert).