Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 22
Gesamtergebnis
(1) Bei der Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Gesamtergebnis der Prüfung (Abschlußnote) werden der Ausbildungspunktwert mit einem Anteil von einem Fünftel und der Punktwert der Prüfungsleistungen mit einem Anteil von vier Fünfteln angerechnet.
(2) Der Punktwert der Prüfungsleistungen wird errechnet, indem die Punktzahl der Benotung (§ 21)
jeder Aufsichtsarbeit |
mit 15 |
der mündlichen Prüfung |
mit 40 |
vervielfältigt, die Summe durch 100 geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet wird.
(3) Für die Abschlußnote entspricht der ermittelte Punktwert folgenden Notenbezeichnungen:
1,00 bis 1,74 Punkte |
sehr gut |
1,75 bis 2,49 Punkte |
gut |
2,50 bis 3,24 Punkte |
befriedigend |
3,25 bis 4,00 Punkte |
ausreichend |
4,01 bis 5,00 Punkte |
mangelhaft |
5,01 bis 6,00 Punkte |
ungenügend. |
(4) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung (Abschlußnote) mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist dem Anwärter vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich bekanntzugeben und mündlich zu begründen (Mitteilung der einzelnen Noten).