Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 27
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes soll mindestens drei Monate betragen und darf sechs Monate nicht übersteigen. Der Prüfungsausschuß schlägt der Geschäftsführung die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes vor.