Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 30
Prüfungszeugnis
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Kandidaten ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 aus. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 7 durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (Anlage 6, 7)
(2) Eine Ausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.