Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 31. März 2005.
§ 2
Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist befugt, im Einzelfall geeignete Beamte, die ihm der zuständige Fachminister vorschlägt, als Beauftragte für die Durchführung seiner Aufgaben zu bestellen. Die bestellten Beamten sind bei der Durchführung ihres Auftrages an die Weisungen des Vertreters des öffentlichen Interesses gebunden.
GV. NW. 1982 S. 154. |
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SGV. NW. 20340. |
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§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 30. März 1982. |