Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (Fn 3). Sie gilt bis zum Erlaß eigener Wahlordnungen durch die Hochschulen, längstens bis zu dem in § 84 FHG bestimmten Zeitpunkt.
Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen