Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 (EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023) vom 08.12.2020

Obsolet.




§ 2
Auszuzahlende Beträge, Auszahlungstermine

(1) Die Höhe der Zahlungen ist für die ersten drei Quartale unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Ist-Aufkommens an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer sowie des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) zu berechnen.

(2) Im Dezember ist jeweils eine Abschlagszahlung auf das vierte Quartal in Höhe von 110 Prozent der Zahlung für das dritte Quartal anzuweisen. Der Abrechnungsbetrag für das vierte Quartal ergibt sich aus der berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im jeweiligen Zeitraum abzüglich der im Dezember geleisteten Abschlagszahlung.

(3) Die Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen jeweils im April, Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo. Die Abschlagszahlung gemäß Absatz 2 erfolgt im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember. Die Zahlung oder Erstattung aus der Schlussabrechnung erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo im Januar des Folgejahres.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 1163).
Obsolet.