Historische SGV. NRW.
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§ 8
Unterrichtszeiten
(1) In jedem Trimester finden fünf Kollegtage zu je fünf Unterrichtsstunden statt. Wird der Unterricht auf vier Kollegtage verteilt, so sind je Kollegtag sechs Unterrichtsstunden anzusetzen.
(2) Der Kollegtag kann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten entweder zusammenhängend auf einen Wochentag (z. B. Sonnabend) oder bei Abendunterricht auf mehrere Abende gelegt werden.
(3) Kollegtage sollen in der Regel nicht in die Ferien der öffentlichen Schulen fallen.