Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 29
Behinderte Teilnehmende
Soweit es die Besonderheiten behinderter Teilnehmender erfordern, kann von den Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgewichen werden.