Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.
§ 1 (Fn 3)
Entschädigung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten als Reisekostenvergütung die von ihnen vereinnahmten Wegegelder (Nr. 711 des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 9 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher).