Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten vom 19.07.1999

Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.




§ 1 (Fn 3)
Entschädigung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten als Reisekostenvergütung die von ihnen vereinnahmten Wegegelder (Nr. 711 des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 9 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher).