Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten vom 19.07.1999

Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.




§ 3
Reisekostenzuschuß

Decken die den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach den §§ 1 und 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres insgesamt zustehenden Reisekostenvergütungen ihre notwendigen Aufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten nicht, wird auf Antrag in Höhe des Minderbetrages ein Reisekostenzuschuß aus der Landeskasse gewährt.