Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten vom 19.07.1999

Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.




§ 4
Entschädigung der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten
der Justiz

(1) Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz, die bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten ihre privaten Kraftfahrzeuge benutzen, erhalten eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 LRKG.

(2) Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz, die eine Wegstreckenentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, werden die im Außendienst tatsächlich entstandenen Fahrkosten monatlich aus der Landeskasse erstattet. Die Auszahlungsanordnung erteilt der aufsichtsführende Richter.

(3) Kann eine Vollziehungsbeamtin oder ein Vollziehungsbeamter der Justiz, die/der regelmäßig ihr/sein privates Kraftfahrzeug im Außendienst einsetzt, dieses vorübergehend nicht benutzen, so werden auf Antrag die durch den Außendienst entstandenen tatsächlichen Fahrkosten im Rahmen der reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet.