Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Berufsausbildung und Prüfung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten - Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern vom 01.09.1999

Obsolet durch Fristablauf.




§ 6
Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 543; geändert durch Artikel 121 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

§ 10 Überschrift neu gefasst und Satz 3 angefügt durch Artikel 121 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.