Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 1
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Regio Achterhoek (Königreich der Niederlande) und dem Kreis Borken (Land Nordrhein-Westfalen) über eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst ist zuständige Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung in Münster.