Historische SGV. NRW.

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. Januar 1998 für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/ Fachangestellte für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.01.1998

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.




§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle führt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäfte. Dies gilt insbesondere für Einladungen, Niederschriften und für die Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsniederschriften sind von der Protokollführerin/dem Protokollführer und von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 3 bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 215.

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998.