Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.
§ 10
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zu Prüfungen hat in allen Fällen mittels vorgegebenem Vordruck bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.
(1) Zur Abschluprüfung hat die Ausbildende/der Ausbildende mit Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden diese/diesen innerhalb der Anmeldefrist von 6 Monaten vor Ablauf des letzten Ausbildungsjahres bei der zuständigen Stelle schriftlich anzumelden.
(2) Die Umzuschulende/Der Umzuschulende hat sich schriftlich bei der zuständigen Stelle unter Einhaltung der Anmeldefrist von in der Regel 6 Monaten anzumelden.
(3) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen. Dies gilt insbesondere in Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(4) Der Anmeldung sind beizufügen:
1 In allen Fällen:
1.1 ein tabellarischer Lebenslauf
1.2 ein aktuelles Lichtbild (nicht älter als 3 Monate)
1.3 eine von der Prüfungsbewerberin/vom Prüfungsbewerber unterschriebene Einverständniserklärung
zur Anmeldung, verbunden mit einer Verpflichtungserklärung, an allen Prüfungsaufgaben teilzunehmen
2 In den Fällen des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 zusätzlich ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises einschließlich eines betrieblichen Ausbildungsplans
3 In dem Fall des § 8 Abs. 2 zusätzlich eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer in der Regel zweijährigen Umschulungsmaßnahme entsprechend der Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe
4 In dem Fall des § 9 Abs. 2 zusätzlich Nachweise über eine sechsjährige Tätigkeit im Beruf einer Fachangestellten für Bäderbetriebe/eines Fachangestellten für Bäderbetriebe oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von entsprechenden Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, z.B. über die aktive Mitarbeit in berufsbezogenen Vereinen und Organisationen.
5 Bei Wiederholungsprüfungen zusätzlich Bescheide
nach § 23 unter Angabe von Orten und Zeitpunkten vorangegangener Prüfungen.
(vgl. § 39 in Verbindung mit § 47 BBiG)
GV. NW. 1998 S. 215. Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998. |