Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.
§ 15
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der
obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und
stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können während der
Prüfung zugegen sein.
Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle weitere
Personen als Gäste zulassen.
(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
GV. NW. 1998 S. 215. Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998. |