Historische SGV. NRW.

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. Januar 1998 für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/ Fachangestellte für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.01.1998

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.




§ 15
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können während der Prüfung zugegen sein.
Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle weitere Personen als Gäste zulassen.

(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 215.

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998.