Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.
§ 20
Bewertung
(1) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet die einzelnen Prüfungsleistungen nach folgendem System:
Note 1 = |
sehr gut,ist eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (100-92 Punkte); |
Note 2 = |
gut,ist eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (unter 92 - 81 Punkte); |
Note 3 = |
befriedigend, ist eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (unter 81 - 67 Punkte); |
Note 4 = |
ausreichend, ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (unter 67 - 50 Punkte); |
Note 5 = |
mangelhaft, ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind (unter 50 - 30 Punkte); |
Note 6 = |
ungenügend, ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind (unter 30 - 0 Punkte). |
(2) In jedem Prüfungsfach wird die Leistung in jeder Prüfungsaufgabe durch Mitglieder des Prüfungsausschusses bewertet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten jeweils eigenständig.
(3) In jedem Prüfungsfach der schriftlichen und praktischen Prüfung (vgl. § 13 Abs.1) entsteht aus den jeweils mit Punkten bewerteten Aufgaben eine Note.
(4) Gemäß § 13 Abs. 2 hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen
Prüfung (Ergänzung) das doppelte Gewicht.
(vgl. § 41 in Verbindung mit § 47 BBiG)
GV. NW. 1998 S. 215. Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998. |