Historische SGV. NRW.

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. Januar 1998 für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/ Fachangestellte für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.01.1998

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.




§ 26
Prüfungsunterlagen

Auf schriftlichen Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung durch die zuständige Stelle Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Abs. 3 sind zehn Jahre aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 215.

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998.