Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 1
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Kalletal (Kreis Lippe, Land Nordrhein-Westfalen) und der Stadt Rinteln (Landkreis Schaumburg-Lippe, Land Niedersachsen) über die Aufnahme und Klärung von Abwässern aus dem Gebiet der Stadt Rinteln (Gemarkung Möllenbeck, Flur 10, Flurstück 35/3) durch die Gemeinde Kalletal ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Lippe zuständig.