Historische SGV. NRW.
Obsolet. Aufgehoben durch Verordnung vom 24. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298), die am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist.
§ 2
Den Beamtinnen und Beamten, die bei der Bewachung von Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges eingesetzt sind, werden neben der Aufwandsvergütung nach § 1 nachgewiesene notwendige Auslagen für Unterkunft erstattet.