Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Aufwandsvergütung der Beamten der Justizvollzugsanstalten bei der Beschäftigung von Gefangenen außerhalb der Anstalt und bei der Bewachung von Gefangenen, die in Krankenhäuser außerhalb des Vollzugs verlegt sind vom 28.05.1999

Obsolet. Aufgehoben durch Verordnung vom 24. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298), die am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist.




§ 3

Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter schon anläßlich seiner Beschäftigung bei einer Anstalt oder einer Außenstelle Trennungsentschädigung, so ist hinsichtlich der sonst nach § 1 zu gewährenden Aufwandsvergütung § 4 Abs. 2 TEVO anzuwenden.