Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 19. März 2022 in Kraft und am 23. September 2022 außer Kraft.
(2) Die Landesregierung erstattet dem Landtag bis zum 31. Juli 2022 Bericht über die Auswirkungen und die Notwendigkeit des Fortbestandes dieses Gesetzes.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Minister für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration sowie
Für die Ministerin für Schule und Bildung
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister des
Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen, auch sofern mit der Wahrnehmung der
Geschäfte des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
beauftragt, sowie
Für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie
Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und
Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Der Minister der Justiz
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
In Kraft getreten mit Wirkung vom 19. März 2022 (GV. NRW. S. 499). |
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