Historische SGV. NRW.

Satzung der IKK-Pflegekasse Westfalen-Lippe Dortmund vom 24.01.2001

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.




§ 17
Höhe der Beiträge

Die Beiträge werden in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben; der Beitragssatz ist gesetzlich festgelegt (§ 55 SGB XI).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 153.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.