Historische SGV. NRW.

Gesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale für nordrhein-westfälische Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Energiepreispauschale-Sonderzahlungsgesetz - EPP-SZG NRW) vom 08.11.2022

Obsolet.




§ 3
Zahlungsweise

Der Anspruch auf Gewährung der Energiepreispauschale richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 2 Absatz 1 hatte. Die Auszahlung soll möglichst im Dezember 2022 erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. November 2022 (GV. NRW. S. 968).
Obsolet.