Historische SGV. NRW.

Gesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale für nordrhein-westfälische Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Energiepreispauschale-Sonderzahlungsgesetz - EPP-SZG NRW) vom 08.11.2022

Obsolet.




§ 5
Verarbeitung von Daten

Die in § 3 Satz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. November 2022 (GV. NRW. S. 968).
Obsolet.