Historische SGV. NRW.

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023) vom 21.12.2022

Obsolet.




§ 13
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen

Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Für Verpflichtungsermächtigungen, die zur Umsetzung der Miet- und Bauausgabenbudgetierung veranschlagt werden, gilt dies nur, wenn eine einzelne Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigung den Betrag von 5 000 000 Euro erreicht oder überschreitet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. 2022 S. 1137).
Obsolet.