Historische SGV. NRW.

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023) vom 21.12.2022

Obsolet.




§ 27
Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen
im Hochschulbereich

Abweichend von § 63 Absatz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, die den früheren Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet waren, den Universitätskliniken im Sinne des § 31a des Hochschulgesetzes unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.

Abschnitt 9
Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. 2022 S. 1137).
Obsolet.