Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG)Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 12.05.2002

Aufgehoben durch Artikel 107 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.




§ 5
Mindestparzellengröße

(1) Die Mindestparzellengröße, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und die Mindestgröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 der Weinverordnung fünf Ar nicht unterschreiten. Diese Mindestgröße gilt für Parzellen in Flach- und Steillagen. Unter Flachlagen sind Rebparzellen mit einer Hangneigung bis zu 30% zu verstehen. Steillagen müssen eine Hangneigung von mehr als 30% aufweisen.

(2) Die Mindestparzellengröße nach Absatz 1 gilt auch dann als erreicht, wenn der Erzeuger mehrere räumlich aneinander angrenzende Flurstücke bewirtschaftet (Bewirtschaftungseinheit), die insgesamt die Mindestparzellengröße nach Absatz 1 erreichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 177;
Aufgehoben durch Artikel 107 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2125

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Juni 2002