Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG)Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 12.05.2002

Aufgehoben durch Artikel 107 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.




§ 7
Form der Beihlife

Die zu gewährende Beihilfe wird als Pauschalbetrag je Hektar gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Höhe von höchstens 50 v. H. der tatsächlich für die Maßnahme entstandenen Sach- und Arbeitskosten einschließlich einer Entschädigung für Einkommenseinbußen in den beiden ersten ertragslosen Jahren nach der Pflanzung festgesetzt. Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus dem Plan nach § 6.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 177;
Aufgehoben durch Artikel 107 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2125

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Juni 2002