Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 107 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 9
Auszahlung der Beihilfe
(1) Die Beihilfe wird ausgezahlt, nachdem die Maßnahme durchgeführt, d.h. abgeschlossen und vor Ort überprüft worden ist.
(2) Die beantragten Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 müssen innerhalb einer im Plan nach § 6 festgesetzten Frist durchgeführt werden.
GV. NRW. S. 177; |
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SGV. NRW. 2125 |
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GV. NRW. ausgegeben am 14. Juni 2002 |