Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG)Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 12.05.2002

Aufgehoben durch Artikel 107 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.




§ 9
Auszahlung der Beihilfe

(1) Die Beihilfe wird ausgezahlt, nachdem die Maßnahme durchgeführt, d.h. abgeschlossen und vor Ort überprüft worden ist.

(2) Die beantragten Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 müssen innerhalb einer im Plan nach § 6 festgesetzten Frist durchgeführt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 177;
Aufgehoben durch Artikel 107 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2125

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Juni 2002