Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 3
Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigung
(1) Die Wählerverzeichnisse für die Wahl zum Deutschen Bundestag und für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen sind getrennt zu führen.
(2) Die Wahlbenachrichtigungen für die Bundestagswahl und für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen und die auf den Rückseiten der Benachrichtigungen aufzudruckenden Anträge auf Ausstellung eines Wahlscheines können zusammengefasst werden. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 19 Abs. 1 BWO und §§ 75d i. V. mit 13 Abs. 2 KWahlO genannten Angaben enthalten.
(3) Sofern Wahlberechtigte nur zur Wahl zum Deutschen Bundestag oder nur zur Bürgermeister- oder Landratswahl wahlberechtigt sind, ist dies entsprechend auf den Wahlbenachrichtigungen kenntlich zu machen.