Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 2
Verwendung der Mittel
(1) Der DFB hat die nach § 1 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Mittel sowie die nach § 1 Abs. 4 anfallenden Zinserträge ausschließlich für gemeinnützige, mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 in Zusammenhang stehende Maßnahmen und Veranstaltungen zu verwenden, insbesondere Talentförderung, Familiensporttage, kulturelle Rahmenprogramme, völkerverbindende Projekte und Vorhaben im Bereich des Breiten-, Jugend- und Behindertensports.
(2) Bei der Verwendung der Mittel ist auf eine ausgewogene regionale Verteilung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 in Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Veranstaltungen hinzuwirken.
GV. NRW. 2002 S. 536; 15.11.2005 (GV. NRW. S. 928). Obsolet durch Fristablauf. |
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§ 1 Abs. 1 neu gefasst durch Art.1 des ÄndStaatsvertrages v. 15.11.2005 (GV. NRW. S. 928). |