Historische SGV. NRW.

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2006 vom 12.11.2002

Obsolet durch Fristablauf.




§ 2
Verwendung der Mittel

(1) Der DFB hat die nach § 1 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Mittel sowie die nach § 1 Abs. 4 anfallenden Zinserträge ausschließlich für gemeinnützige, mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 in Zusammenhang stehende Maßnahmen und Veranstaltungen zu verwenden, insbesondere Talentförderung, Familiensporttage, kulturelle Rahmenprogramme, völkerverbindende Projekte und Vorhaben im Bereich des Breiten-, Jugend- und Behindertensports.

(2) Bei der Verwendung der Mittel ist auf eine ausgewogene regionale Verteilung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 in Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Veranstaltungen hinzuwirken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 536; 15.11.2005 (GV. NRW. S. 928).

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 Abs. 1 neu gefasst durch Art.1 des ÄndStaatsvertrages v. 15.11.2005 (GV. NRW. S. 928).