Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005 vom 08.07.2003

Aufgehoben durch VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006.




§ 5
Umlage nach Maßgabe
des Gewerbesteueraufkommens
(Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden haben die aufgrund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu den in Anlage 3 festgesetzten Terminen zu melden.

(2) Zu den in Anlage 3 festgesetzten Terminen haben die Gemeinden darüber hinaus dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1 auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz entfällt.

(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(4) Vorauszahlungen auf die Schlussabrechnung sind im jeweils vierten Quartal zu den in Anlage 2 genannten Terminen in Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 jeweils anzuweisende Betrag.

(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium geben die anzuwendende Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz bekannt und regeln die Form der Meldungen nach Absatz 1 und 2.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003.

Aufgehoben durch VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006.

Fn 2

§ 9 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.