Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
§ 8
Förderung von Ausbildungs- und Erprobungskanälen
(1) Die LfM kann Zuschüsse zu Ausbildungs- und Erprobungskanälen vergeben, die in der Regel von mindesten zwei unterschiedlichen Bürgermedien nach Abschnitt VIII LMG NRW unter Einbeziehung weiterer örtlicher Partner, insbesondere anerkannter Bildungseinrichtungen gebildet werden.
(2) Ausbildungs- und Erprobungskanäle sollen insbesondere Studierenden medienbezogener Ausbildungsgänge vorberufliche Medienerfahrungen unter realitätsnahen Bedingungen vermitteln. Sie sollen zugleich die Möglichkeit bieten, neue mediale Angebote sowie Umsetzungs- und Qualifizierungsstrategien zu entwickeln und zu erproben und multimediale Anwendungen umzusetzen.
GV. NRW. 2004 S. 6, in Kraft getreten am 14. Januar 2004. Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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SGV. NRW. 2251. |
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§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |