Historische SGV. NRW.
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§ 2
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die herangezogenen kreisangehörigen Gemeinden führen die ihnen nach § 1 übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durch und machen die Ansprüche des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen die Hilfeempfänger und gegen Dritte geltend und setzen sie durch, ausgenommen Schadensersatzansprüche im Rahmen der Hilfe zur Pflege.
GV. NRW. 2004 S. 25; in Kraft getreten am 1. Januar
2004. |
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SGV. NRW. 2022. |
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SGV. NRW. 2170. |
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§ 7 Satz 2 gegenstandslos, Aufhebungsvorschrift. |