Historische SGV. NRW.
Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).
§ 35
Umschüler
Diese Prüfungsordnung ist sinngemäß auch für Umschulungsverhältnisse im Ausbildungsberuf "Straßenwärter/in" anzuwenden. Es obliegt dem Prüfungsausschuss zu entscheiden, welche Regelungen/Paragraphen der Prüfungsordnung für Umschüler gelten oder nicht.
GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004. |
|
SGV. NRW. 7123. |
|
Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint. |