Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten am 5. April 2024.
§ 35
Dienstherreneigenschaft
Beamtinnen und Beamte können zur NRW.BANK versetzt werden. Weitere Regelungen zur näheren Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses können im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften durch Satzung getroffen werden.
In Kraft getreten am 15. Juli 2021 (GV. NRW. S. 882). |
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