Historische SGV. NRW.
Aufgehoben am 02.01.2004 13:00:55.
§ 3
Sammeln, Bearbeiten und sonstiges Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur den Stellen gestattet, die durch den Regierungspräsidenten mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.
Fn1 | GV. NW. 1993 S. 887.Außer Kraft getreten aufgrund § 7 Abs. 2 mit Ablauf des 9. Dezember 2003. |
SGV. NW. 2060. |
|
GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1993. |