Historische SGV. NRW.
Aufgehoben am 03.12.2002 17:23:28.
§ 50
Abfindung
(1) 1Die Witwe, die Anspruch auf Versorgungsrente oder Versicherungsrente für Witwen hat und wieder heiratet, erhält eine Abfindung. 2Die Abfindung beträgt das 24fache der Versorgungsrente oder Versicherungsrente, die der Witwe für den Monat der Wiederverheiratung zustand; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 3Über den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Abfindung hinaus gezahlte Renten sind auf den Abfindungsbetrag anzurechnen.
(2) 1Versicherungsrenten, die einen Monatsbetrag von 25 Euro nicht überschreiten, werden abgefunden. 2Im übrigen werden Versicherungsrenten auf Antrag des Berechtigten abgefunden. 3Wird der Antrag nach Zugang des Rentenbescheides gestellt, so tritt bei der Anwendung des Absatzes 3 an die Stelle des Zeitpunktes des Entstehens des Anspruchs das Ende des Monats, in dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist. 4Über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte Leistungen werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet. 5Versicherungsrenten wegen Verschollenheit (§ 36 Abs. 4 Satz 1) werden nicht abgefunden.
(3) 1Der Abfindungsbetrag (Absatz 2) wird berechnet, indem die Versicherungsrente, die dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, mit dem sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Faktor vervielfacht wird:
a) Versicherungsrenten für Versicherte:
Alter des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs |
Faktor |
|
unter 23 Jahre |
72 |
|
23 Jahre bis unter 26 Jahre |
84 |
|
26 Jahre bis unter 28 Jahre |
96 |
|
28 Jahre bis unter 31 Jahre |
108 |
|
31 Jahre bis unter 33 Jahre |
120 |
|
33 Jahre bis unter 36 Jahre |
132 |
|
36 Jahre bis unter 59 Jahre |
144 |
|
59 Jahre bis unter 63 Jahre |
132 |
|
63 Jahre bis unter 66 Jahre |
120 |
|
66 Jahre bis unter 69 Jahre |
108 |
|
69 Jahre bis unter 72 Jahre |
96 |
|
72 Jahre bis unter 74 Jahre |
84 |
|
74 Jahre bis unter 78 Jahre |
72 |
|
78 Jahre bis unter 81 Jahre |
60 |
|
81 Jahre bis unter 86 Jahre |
48 |
|
86 Jahre bis unter 92 Jahre |
36 |
|
92 Jahre und mehr |
24 |
b) Versicherungsrenten für Witwen oder Witwer:
Alter des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs |
Faktor |
|
unter 25 Jahre |
60 |
|
25 Jahre bis unter 27 Jahre |
72 |
|
27 Jahre bis unter 28 Jahre |
84 |
|
28 Jahre bis unter 29 Jahre |
96 |
|
29 Jahre bis unter 30 Jahre |
108 |
|
30 Jahre bis unter 31 Jahre |
120 |
|
31 Jahre bis unter 32 Jahre |
132 |
|
32 Jahre bis unter 33 Jahre |
144 |
|
33 Jahre bis unter 34 Jahre |
156 |
|
34 Jahre bis unter 36 Jahre |
168 |
|
36 Jahre bis unter 38 Jahre |
180 |
|
38 Jahre bis unter 43 Jahre |
192 |
|
43 Jahre bis unter 45 Jahre |
204 |
|
45 Jahre bis unter 52 Jahre |
192 |
|
52 Jahre bis unter 55 Jahre |
180 |
|
55 Jahre bis unter 58 Jahre |
168 |
|
58 Jahre bis unter 61 Jahre |
156 |
|
61 Jahre bis unter 63 Jahre |
144 |
|
63 Jahre bis unter 65 Jahre |
132 |
|
65 Jahre bis unter 68 Jahre |
120 |
|
68 Jahre bis unter 70 Jahre |
108 |
|
70 Jahre bis unter 73 Jahre |
96 |
|
73 Jahre bis unter 75 Jahre |
84 |
|
75 Jahre bis unter 78 Jahre |
72 |
|
78 Jahre bis unter 82 Jahre |
60 |
|
82 Jahre bis unter 86 Jahre |
48 |
|
86 Jahre bis unter 92 Jahre |
36 |
|
92 Jahre und mehr |
24 |
c) Versicherungsrenten für Waisen:
Alter des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs |
Faktor |
|
unter 2 Jahre |
156 |
|
2 Jahre bis unter 4 Jahre |
144 |
|
4 Jahre bis unter 5 Jahre |
132 |
|
5 Jahre bis unter 7 Jahre |
120 |
|
7 Jahre bis unter 8 Jahre |
108 |
|
8 Jahre bis unter 10 Jahre |
96 |
|
10 Jahre bis unter 11 Jahre |
84 |
|
11 Jahre bis unter 12 Jahre |
72 |
|
12 Jahre bis unter 14 Jahre |
60 |
|
14 Jahre bis unter 15 Jahre |
48 |
|
15 Jahre bis unter 16 Jahre |
36 |
|
16 Jahre bis unter 17 Jahre |
24 |
|
17 Jahre und mehr |
12 |
2
Bei mehreren Hinterbliebenen ist der Abfindungsbetrag für jeden Berechtigten getrennt zu berechnen. 3Ist eine Versicherungsrente nach Absatz 2 abzufinden, zu deren Ausgleich nach § 1587 BGB durch Entscheidung eines Familiengerichts nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzten Betrag der Versicherungsrente. 4Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.(4) 1Hat ein Versicherungsrentenberechtigter oder ein versicherungsrentenberechtigter Hinterbliebener seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so wird die Versicherungsrente abgefunden; die Kasse kann Ausnahmen zulassen. 2Der Abfindungsbetrag wird nach Absatz 3 berechnet. 3Hat ein Berechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nach dem Entstehen des Anspruchs außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union genommen, tritt dieser Zeitpunkt an die Stelle des Zeitpunktes des Entstehens des Anspruchs. 4Über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte Leistungen werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet.
(5) Mit der Abfindung nach Absatz 2 und 4 erlöschen alle Ansprüche und Anwartschaften aus der Versicherung; Zeiten aus dieser Versicherung werden bei der Berechnung einer künftigen Leistung nicht berücksichtigt.
(6) 1Die nach Absatz 1 abgefundene Versorgungsrente oder Versicherungsrente für Witwen gilt für die Anwendung des § 42 Abs. 3 oder des § 45 Abs. 2 für die auf den Monat der Wiederverheiratung folgenden 24 Kalendermonate nicht als abgefunden. 2Die nach Absatz 2 oder 4 abgefundene Versicherungsrente für Hinterbliebene gilt für die Anwendung des § 45 Abs. 2 nicht als abgefunden.
Fn 1 | GV. NW. 1986 S. 277, geändert durch 17. Änderung v. 6. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 66), 18. Änderung v. 26. 4. 1990 (GV. NW. S. 401, ber. S. 560), 19. Änderung v. 3. 12. 1991 (GV. NW. 1992 S. 92); Art. III Übergangsvorschriften, 20. Änderung v. 30. 4. 1992 (GV. NW. S. 288), 21. Änderung v. 2. 12. 1993 (GV. NW. 1994 S. 338), 22. Änderung v. 29. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 168), 23. Änderung v. 19. 11. 1996 (GV. NW. 1997 S. 78; ber. S. 226), 24. Änderung v. 26.11.1997 (GV. NW. S. 378), 25. Änderung v. 1.12.1998 (GV. NRW.1999 S. 130), 26. Änd. v. 28.5.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 27. Änd. v. 29. 11.1999 (GV. NRW. 2000 S. 438), 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688), 29. Änd. v. 27.11.2000 (GV. NRW. 2001 S. 78), 30. Änd. v. 25.3.2002 (GV. NRW. S. 114), 31. Änd. V. 21.10.2002 (GV. NRW. S. 498).Abgelöst durch Neufassung v. 29.10.2002 (GV. NRW. S. 540), in Kraft treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, wegen der Einzelheiten siehe § 78 der Neufassung. r Neufassung. |
Nach dem Stand vom 30. 9. 1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972 / 26. 1. 1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -. |
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bzw. des Gemeindedirektors nach bisherigem und Übergangsrecht der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. |
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§ 110 Abs. 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift. |
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Januar 1986. Die von 1967 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. |
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§ 10a neu eingefügt durch 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2000. |