Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Verwaltung der Kriegsopferversorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmD-KOV) vom 10.11.1985

Aufgehoben am 19.09.2003 18:06:53.




§ 28
Rechtstellung nach endgültig nicht bestandener Prüfung

Das Beamtenverhältnis des Anwärters, der die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, endet mit dem Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis mitgeteilt wird. Für eine schriftliche Mitteilung ist das Muster nach Anlage 8 zu verwenden.

Abschnitt IV
Aufstieg
1. Regelform des Aufstiegs
in den mittleren Dienst in der Verwaltung
der Kriegsopferversorgung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 716. Aufgehoben durch Verordnung vom 7.8.2003 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten am 26. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

SGV. NW. 20303.

Fn5

§ 34 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 17. Dezember 1985.