Historische SGV. NRW.
Aufgehoben am 24.02.2003 17:36:09.
§ 4
Gliederung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Ertrags- und Aufwandsplan und dem Finanzplan.
(2) Im Ertrags- und Aufwandsplan sind mindestens gesondert auszuweisen
a) als Erträge
Erträge aus dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr (§ 65 Abs. 1 LRG NW)
Betriebserträge
Außerordentliche Erträge
b) als Aufwendungen
Personalaufwendungen
Sachaufwendungen
Gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen nach dem Landesrundfunkgesetz (§ 56 Abs. 3 und § 57 Abs. 1)
Abschreibungen, Steuern
Außerordentliche Aufwendungen
Abführungen an den WDR gemäß § 65 Abs. 2 LRG NW
Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.
(3) Im Finanzplan sind mindestens gesondert auszuweisen
a) als Mittelaufbringung
Überschuß der Erträge über die Aufwendungen im Ertrags- und Aufwandsplan
Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen
Zuführung zur Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen)
b) als Mittelverwendung
Überschuß der Aufwendungen über die Erträge im Ertrags- und Aufwandsplan
Investitionen in das Sachanlagevermögen
Auflösung der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Die einzelnen Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind jeweils in Einzelplänen zusammenzufassen.
(4) Die Einzelpläne sind in Kapitel einzuteilen, die im Ertrags- und Aufwandsplan nach Kostenstellen und Ertrags- und Aufwandsarten gegliedert werden können. Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen.
Fn 1 | GV. NW. 1988 S. 424, geändert durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90), 11. 10. 1996 (GV. NW. S. 427), 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 24).Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 42), in Kraft getreten am 15. Februar 2003. |
SGV. NW. 2251. |
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§ 10 a eingefügt durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in Kraft getreten am 11. März 1989. |
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§ 22 und § 23 geändert durch SatzÄnd. v. 11. 10. 1996 (GV. NW. S. 427); in Kraft getreten am 31. Oktober 1996. |
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§ 26 a eingefügt durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in Kraft getreten am 11. März 1989. |
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GV. NW. ausgegeben am 4. November 1988. |
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§ 13 und § 35 geändert durch Bek. v. 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002 |