Historische SGV. NRW.
Aufgehoben am 12.12.2000 11:58:50.
§ 23
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. Unfallverhütung, Arbeits- und Betriebshygiene, Sozialpolitischer Arbeitsschutz
2. Überwachungsbedürftige Anlagen, Strahlenschutz, Sprengstoffwesen
3. Umweltschutz (Luftreinhaltung, Lärm- und Erschütterungsbekämpfung, Abfalltechnische Überwachung)
4. Technologie, Genehmigungsbedürftige Anlagen
5. Rechtskunde (Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Verwaltungsorganisation).
(2) Die Prüfungsleistungen für die einzelnen Gebiete sind mit einer Note und Punktzahl nach § 24 zu bewerten. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird gebildet, indem die Summe der Punktzahl der einzelnen Prüfungsgebiete (Abs. 1 Nummern 1.-5.) durch fünf geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet wird. Die Note des errechneten Punktwertes ist § 25 Abs. 3 zu entnehmen; die Punktzahl der Note ergibt sich aus § 24.
(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer für jeden Anwärter soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.
Fn 1 | GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84). NRW. S. 84). |
siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015). |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 20301. |
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SGV. NW. 20303. |
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§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |