Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2000, 2001 und 2002 vom 21.03.2000

Aufgehoben am 19.08.2003 15:00:14.




§ 5
Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
(Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden haben die aufgrund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Finanzamt und dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu den in Anlage 3 festgesetzten Terminen zu melden.

(2) Zu den in Anlage 3 festgesetzten Terminen haben die Gemeinden darüber hinaus dem Finanzamt und dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1 auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz entfällt.

(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(4) Vorauszahlungen auf die Schlussabrechnung sind im jeweils vierten Quartal zu den in Anlage 2 genannten Terminen in Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 jeweils anzuweisende Betrag.

(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium geben die anzuwendende Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz bekannt und regeln die Form der Meldungen nach Absatz 1 und 2.

(6) Sind mehrere Finanzämter für das Gebiet einer Gemeinde zuständig, bestimmt das Finanzministerium das Finanzamt, an das die Gewerbesteuerumlage zu melden und abzuführen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 321.Aufgehoben durch VO v. 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 383), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003.