Historische SGV. NRW.

Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters (Register-Automations-VO) vom 02.04.2001

Aufgehoben am 02.05.2002 12:38:47.




§ 1
Einführung des maschinell geführten Handels- und Genossenschaftsregisters

Bei den Amtsgerichten Düsseldorf, Essen und Köln werden das Handels- und das Genossenschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe (§ 54 der Handelsregisterverfügung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 188.Aufgehoben durch Neufassung vom 7. 2. 2002 (GV. NRW. S. 83)