Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 5
Form
(1) Das Ehrenzeichen nach § 3 besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt grünes Laub auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen und auf einem unterlegten Ring die Umschrift trägt: „Für Verdienste im Katastrophenschutz“.
(2) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird als Steckkreuz getragen. Anstelle des Steckkreuzes kann eine Rosette getragen werden.
GV. NRW. S. 44, in Kraft getreten am 26. Februar 2005; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. Obsolet durch Fristablauf. |
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§ 9 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. |