Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Verordnung vom 20. November 2015 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. November 2015.
§ 7
Vorzeitige Entlassung
Der Anwärter oder die Anwärterin ist zu entlassen, wenn
a) er/sie die geistigen und körperlichen Anforderungen der Ausbildung nicht erfüllt,
b) er/sie ausreichende Ausbildungsleistungen (§ 13 Abs. 2) nicht erreicht hat und auch eine einmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ausreichende Arbeitsleistungen nicht erwarten lässt,
c) sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
2. Ausbildung
GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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SGV. NRW. 2030. |