Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer vom 21.11.2005

Obsolet durch Fristablauf.




§ 3

Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) verwiesen wird, findet dieses in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 927, in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 321.