Historische SGV. NRW.

Satzung der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse vom 01.07.2006

Obsolet.




§ 4
Familienversicherte

Ehegatten, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern sind bei der Pflegekasse versichert, wenn die Voraussetzungen des § 25 SGB XI erfüllt sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 374, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.